entfernt. Sie verfügen somit über eine hinreichende Nähe zum fraglichen Fussgängerstreifen, nicht jedoch zu den übrigen aufgehobenen Fussgängerstreifen. Der Beschwerdeführer 4 wohnt an der Kantonsstrasse in der Nähe des aufgehobenen Fussgängerstreifens Nr. 173.2 (unterer Pilgerweg). Der Beschwerdeführer 5 wohnt an der Kantonsstrasse in der Nähe des aufgehobenen Fussgängerstreifens Nr. 172.2 (Stillenbachweg). Sie verfügen somit über eine hinreichende Nähe zum jeweils nächstgelegenen aufgehobenen Fussgängerstreifen, nicht jedoch zu den übrigen aufgehobenen Fussgängerstreifen.