d) Die Beschwerdeführerin 1 wohnt nicht direkt an der Kantonstrasse, sondern circa 75 m Luftlinie entfernt. Der nächste demarkierte Fussgängerstreifen Nr. 172.4 (Restaurant Kreuz) befindet sich circa 130 m Luftlinie entfernt. Ob sie überhaupt über eine hinreichende Nähe zu einem der aufgehobenen Fussgängerstreifen verfügt, ist deshalb fraglich. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 wohnen zwar auch nicht direkt an der Kantonsstrasse. Der Fussgängerstreifen Nr. 172.4 (Restaurant Kreuz) befindet sich aber bloss circa 30 m Luftlinie 27 René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, N. 155; Christoph J. Rohner,