106 SSV zu behandeln und die damit verbundenen Verfügungen zu erlassen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Begehren um Erlass einer Verfügung in eine Einsprache umgedeutet habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die als «Einsprache (Einwendung) / Antrag um Erlass einer anfechtbaren Verfügung» betitelten Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2020 geprüft und das Verfahren anschliessend mit einer Verfügung abgeschlossen. Dabei hat sie weder das Begehren um Erlass einer Verfügung in eine Einsprache umgedeutet noch ein Einspracheverfahren nach Art. 53 ff. VRPG durchführt.