Darauf deutet auch die französische Bezeichnung «requête» im Artikeltitel und im Einleitungssatz von Art. 106 Abs. 1 SSV hin. Zuständig für die Behandlung einer Einsprache nach Art. 106 SSV ist die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung, das Anbringung und die Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist.28 Da bei Kantonsstrassen das TBA dafür zuständig ist (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. Art. 87 SG und Art. 43 Abs. 1 SV29), hat es auch die Einsprachen nach Art. 106 SSV zu behandeln und die damit verbundenen Verfügungen zu erlassen.