Das schutzwürdige Interesse liegt vor, wenn die Beschwerdeführenden aus der Gutheissung der Beschwerde einen praktischen Nutzen ziehen können.22 Die materielle Beschwer hat zum Zweck, den Kreis der Anfechtungsberechtigten auf ein sinnvolles Mass zu beschränken und die sogenannte Popularbeschwerde auszuschliessen. Das Erfordernis will sicherstellen, dass die Beschwerdeführenden über eine genügend enge, spezifische, besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen. Wer vom Anfechtungsobjekt nicht oder nicht genügend betroffen ist, dem soll gestützt auf das allgemeine Beschwerderecht von At. 65 Abs. 1 VRPG keine Anfechtungsmöglichkeit zukommen.