f) Gemäss Art. 1 Abs. 1 KoG17 sind verschiedene Verfahren zu koordinieren, wenn Bauten, Anlagen und Vorkehren (Vorhaben) von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen erfordern. Gemeint sind damit Bauvorhaben, die mehrere Bewilligungen benötigen (vgl. Art. 25a Abs. 1 RPG18). Die Rechtsprechung verneint in der Regel eine Pflicht zur Koordination zwischen Verkehrsanordnungen und baulichen Massnahmen, da beide Massnahmen grundsätzlich unabhängig voneinander beurteilt werden können.19 Auch im vorliegenden Fall ist eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeverfahren und dem Strassenplanvorhaben weder dargetan noch ersichtlich.