Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin 1 im Strassenplanverfahren Einsprache erhoben und die Markierung eines Fussgängerstreifens verlangt hat. Sollte sie einsprachelegitimiert sein, wäre in jenem Verfahren zu prüfen, ob das Strassenbauvorhaben in dieser Hinsicht zu einer Neubeurteilung führen könnte. Der Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf Vereinigung der beiden Verfahren ist daher abzuweisen. Mangels hinreichendem Sachzusammenhang ist auch der Beweisantrag, die amtlichen Akten betreffend Sanierung der Stillenbachbrücke zu edieren, abzuweisen.