Die instruierende Behörde verfügt über einen grossen Ermessensspielraum.16 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob es zulässig war, die fünf strittigen Fussgängerstreifen aufzuheben. Demgegenüber geht es im Strassenplanverfahren um die Bewilligungsfähigkeit eines Strassenbauvorhabens. Die beiden Verfahren betreffen somit nicht denselben Gegenstand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin 1 im Strassenplanverfahren Einsprache erhoben und die Markierung eines Fussgängerstreifens verlangt hat.