e) Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Als gleicher Gegenstand wird die gleiche Thematik verstanden. Die Vereinigung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn gleiche oder ähnliche Begehren gestellt bzw. Vorbringen erhoben werden oder identische Rechtsfragen zu klären sind.15 Wichtigste Richtschnur für den Entscheid über eine Verfahrensvereinigung ist die Prozessökonomie. Die instruierende Behörde verfügt über einen grossen Ermessensspielraum.16 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob es zulässig war, die fünf strittigen Fussgängerstreifen aufzuheben.