Die Beschwerdeführenden formulieren in ihrer Beschwerde nun ein Eventual- und ein Subeventualbegehren betreffend geeigneter Ersatzmassnahmen. Diese Anträge haben sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt, weshalb sie vom OIK I auch nicht beurteilt worden sind. Insoweit geht die Beschwerde über den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb auf das Eventual- und das Subeventualbegehren von vornherein nicht eingetreten werden kann.