Sie können diesen im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.14 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des OIK I. Diese stellt gestützt auf den Antrag der Beschwerdeführenden fest, dass die umstrittenen sieben Fussgängerstreifen in Merligen nicht unnötigerweise entfernt worden seien, weshalb sie nicht wieder markiert werden müssten. Zudem wurde auf den Antrag, es sei eine anfechtbare Verfügung betreffend die farbige Gestaltung der Strassenoberflächen im Bereich Restaurant Kreuz Merligen zu erlassen, nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden formulieren in ihrer Beschwerde nun ein Eventual- und ein Subeventualbegehren betreffend geeigneter Ersatzmassnahmen.