d) Das Verfahren vor der BVD ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat oder hätte regeln müssen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sie können diesen im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.14 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des OIK I. Diese stellt gestützt auf den Antrag der Beschwerdeführenden fest, dass die umstrittenen sieben Fussgängerstreifen in Merligen nicht unnötigerweise entfernt worden seien, weshalb sie nicht wieder markiert werden müssten.