Soweit die Vorinstanz nicht auf das erweiterte Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden eingetreten ist, wonach über die verkehrstechnische Massnahme im Bereich Restaurant Kreuz in Merligen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei, sind die Beschwerdeführenden in schutzwürdigen Interessen betroffen und ohne weiteres zur Beschwerde befugt.13 Im Übrigen können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die Vorinstanz ihre Eingabe materiell behandelt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden auch materiell beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Erwägung 2).