für sich allein jedoch noch kein Beschwerderecht.11 Die Rechtsmittelbehörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdelegitimation gegeben ist. Die besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe ist aber grundsätzlich von den Beschwerdeführenden selbst darzulegen und nachzuweisen.12 Soweit die Vorinstanz nicht auf das erweiterte Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden eingetreten ist, wonach über die verkehrstechnische Massnahme im Bereich Restaurant Kreuz in Merligen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei, sind die Beschwerdeführenden in schutzwürdigen Interessen betroffen und ohne weiteres zur Beschwerde befugt.13