c) Nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Zweck dieser Vorschrift ist es, den Kreis der Anfechtungsberechtigten auf ein vernünftiges Mass zu begrenzen. Verfügungen soll nur anfechten können, wer zur Streitsache in einem genügend engen Verhältnis steht.9 Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VRPG müssen kumulativ erfüllt sein.