b) Parteieingaben müssen unter anderem eine rechtsgültige Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), d.h. sie müssen entweder eigenhändig durch die Beschwerdeführenden selber (Originalunterschrift und keine Fotokopie) oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person unterschrieben sein,5 wobei juristische Personen durch die zur Vertretung befugten natürlichen Personen handeln.6 Eine fehlende, unleserliche oder unvollständige Unterschrift ist verbesserungsfähig (vgl. Art. 33 VRPG).7 Die Beschwerdeführenden 1 – 5 haben die Beschwerdeschrift eigenhändig unterschrieben. Ihre Beschwerde ist von Anfang an formgültig erhoben worden.