5. Das Rechtsamt der BVD, das die Beschwerdeverfahren leitet (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b OrV BVD2), liess die Beschwerde verbessern, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 24. November 2020 beantragte das TBA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2020 empfahl die Gemeinde, die Situation bei den aufgehobenen Fussgängerstreifen nochmals zu überprüfen, da seit der Analyse im Jahr 2014 doch einige Zeit vergangen sei. Das Rechtsamt gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.