4. Die farbliche Gestaltung der Strassenoberfläche (nachfolgend «FGSO») im Bereich des demarkierten FGS 174 [Restaurant Kreuz] sei zu entfernen. 5. Eventualiter seien an den Standorten gemäss Ziff. A2.2 geeignete Ersatzmassnahmen zu treffen. 6. Subeventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Prüfung geeigneter Ersatzmassnahmen gemäss den Weisungen der angerufenen Verwaltungsjustizbehörde zurückzuweisen. » Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, die amtlichen Akten seien unvollständig, die Rechtsweggarantie sei verletzt, die demarkierten Fussgängerstreifen seien unerlässlich und daher wiederherzustellen.