2/21 BVD 140/2020/21 unnötigerweise entfern worden seien und deshalb nicht wieder markiert werden müssten. Er wies die gegen die Demarkierung der fraglichen Fussgängerstreifen erhobene Einsprache ab. Auf das Begehren um Erlass einer Verfügung betreffend die farbige Gestaltung der Strassenoberfläche im Bereich Restaurant Kreuz Merligen trat er nicht ein.