2. Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten in der Höhe von 300 Franken zur Bezahlung auferlegt. Dem Beschwerdeführer 2 werden Verfahrenskosten in der Höhe von 300 Franken zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen erfolgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), mit Mail - Einwohnergemeinde Belp, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat