Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die beiden Beschwerden nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wären die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdeführenden 1 und 2. Sie haben deshalb gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG sowie Art. 19 und Art. 21 Abs. 1 GebV24 pro Beschwerde auf 300 Franken bestimmt. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.