b) Beim Bericht der Firma A.________ vom September 2020 handelt es sich um ein Gutachten im Sinn von Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV. Geprüft wurde die Kantonsstrasse Nr. 1224 im Bereich Dorfstrasse ab Kreisel Kantonsstrasse Nr. 221.2 Rubigenstrasse – Bahnhofstrasse – Hohlestrasse bis Verzweigung Kantonsstrasse Nr. 221 Seftigenstrasse. Aufgrund der Prüfung empfahl das Gutachten für oben genannte Abschnitte die Einführung von Tempo 30, hauptsächlich aufgrund des tieferen Unfallrisikos, der Verringerung von Lärm- und Schadstoffemissionen sowie der Verbesserung des Verkehrsablaufs.