d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die beiden Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn auf die Beschwerden eingetreten werden könnte, wären sie abzuweisen, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird. 3. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit