Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer 2 den fraglichen Streckenabschnitt aus privaten oder aus beruflichen Gründen nutzt, ist aufgrund seines Wohnorts davon auszugehen, dass er diesen jeweils höchstens auf halber Länge befahren muss. Sein Zeitverlust dürfte daher sehr gering ausfallen. Wie bereits ausgeführt, kann ein solcher Zeitverlust kein schutzwürdiges Interesse begründen. Andere Gründe, die einen praktischen Nutzen an der Beschwerdeführung erkennen liessen, nennt der Beschwerdeführer 2 nicht; solche sind auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 kann daher mangels Beschwerdelegitimation ebenfalls nicht eingetreten werden.