Der von der angefochtenen Verfügung betroffene Abschnitt der Kantonsstrasse befindet sich etwa 240 Meter von seiner Wohnadresse entfernt. Er ist damit nicht Anwohner des von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Strassenabschnitts. Inwieweit er den fraglichen Streckenabschnitt aufgrund seiner Tätigkeit als Schulbusfahrer regelmässig befahren muss, kann mangels näherer Angaben zur Route, die er zu fahren hat, nicht beurteilt werden. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer 2 den fraglichen Streckenabschnitt aus privaten oder aus beruflichen Gründen nutzt, ist aufgrund seines Wohnorts davon auszugehen, dass er diesen jeweils höchstens auf halber Länge befahren muss.