c) Der Beschwerdeführer 2 hat sich innert Frist nicht zu seiner Beschwerdelegitimation geäussert. Er hat nicht dargelegt, inwieweit er von der angefochtenen Verfügung besonders berührt sei und worin sein besonderes Interesse an der Aufhebung von dieser bestehe. Erst in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 weist er darauf hin, er sei als Schulbusfahrer im Auftrag der Gemeinde täglich in Belp unterwegs. Der Beschwerdeführer 2 wohnt am T.________weg in Belp. Der von der angefochtenen Verfügung betroffene Abschnitt der Kantonsstrasse befindet sich etwa 240 Meter von seiner Wohnadresse entfernt.