Fahrerinnen und Fahrer auf der Strecke in gleichem Masse.17 Andere Gründe, die einen praktischen Nutzen an der Beschwerdeführung erkennen liessen, nennt die Beschwerdeführerin 1 nicht; solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondre reicht der Umstand, dass sie Belpburgerin ist und dass sie sehr mit ihrem Wohnort verwurzelt ist, zur Begründung der Beschwerdelegitimation nicht aus. Die Beschwerdeführerin ist nicht stärker als alle anderen Burgerinnen und Burger bzw. Einwohnerinnen und Einwohner von Belp betroffen. Sie macht in ihrer Beschwerdebegründung nur allgemeine Interessen geltend.