Das ergibt sich nicht nur aus den Beschwerden, sondern auch aus dem Verkehrsgutachten in den Vorakten.16 Dieses geht von einem maximalen Zeitverlust von rund 35 Sekunden für den Gesamtstreckenabschnitt zwischen Rubigenstrasse und Seftigenstrasse aus. Soweit die Beschwerdeführerin 1 mit dem Auto unterwegs ist, muss sie somit, selbst wenn sie die ganze Strecke fahren müsste, bloss eine unwesentliche Verlängerung der Fahrzeit in Kauf nehmen. Die Auswirkungen der umstrittenen Verkehrsmassnahme sind somit zu gering, als dass sich daraus ein schutzwürdiges Interesse ableiten liesse. Die Beschränkung betrifft schliesslich alle