Die Beschwerdeführerin wohnt an der S.________strasse in Belp. Der von der angefochtenen Verfügung betroffene Abschnitt der Kantonsstrasse Nr. 1224 bzw. das Ende der Tempo 30 Zone (Kreisel Rubigenstrasse – Dorfstrasse) befindet sich etwa 100 Meter entfernt von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Diese ist somit weder Anwohnerin des von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Strassenabschnitts noch wohnt sie in unmittelbarer Nähe. Sie macht aber geltend, dass sie den strittigen Abschnitt regelmässig beruflich und privat befahre. Inwieweit dies zutrifft, kann mangels näherer Angaben zu den Fahrzielen, wie beispielsweise ihrem Arbeitsort, nicht geprüft werden.