Diese regelt einzig die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h. Soweit sich die Beschwerden gegen die Aufhebung von Fussgängerstreifen oder gegen flankierende Massnahmen, wie beispielsweise die zusätzlichen Pfosten oder die Strassenverengungen, richten, gehen sie über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit kann von vornherein nicht auf die Beschwerden eingetreten werden.