b) Das Verfahren vor der BVD ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sie können diesen im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.5 Anfechtungsobjekt ist die Verkehrsbeschränkungsverfügung des TBA OIK II. Diese regelt einzig die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h.