Grund der Massnahme Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Langsamverkehr und für die Anwohner der Hohlestrasse. Verbesserung der Lärmsituation und des Verkehrsablaufs. Der Artikel 108 Absatz 2 der Signalisationsverordnung SSV vom 5.9.1979 ist erfüllt. » 1/8 BVD 140/2020/18 Das TBA OIK II liess die Verfügung am 23. September 2020 im Amtsblatt des Kantons Bern und am 24. September 2020 im Anzeiger des betreffenden Amtsbezirkes publizieren.