e) Schliesslich war die Vorinstanz zum Erlass der Verkehrsbeschränkungsverfügung zuständig (Art. 66 Abs. 1 SG und Art. 43 Abs. 1 SV18). Nichtigkeitsgründe der streitbetroffenen Anordnung, die von Amtes wegen zu beachten wären, sind nicht ersichtlich.19 3. Kosten Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG sowie Art. 19 und Art. 21 Abs. 1 GebV20 auf Fr. 400.00 bestimmt. Sie werden dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 15 Vgl. die Angaben und Abbildungen im Gutachten zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit vom