ein spürbarer Mehrverkehr entsteht. Andere Gründe, die einen praktischen Nutzen an der Beschwerdeführung erkennen liessen, nennt der Beschwerdeführer nicht und sind auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als "besorgter und interessierter Bürger der Gemeinde Lyss" betrachtet, reicht zur Begründung der Beschwerdelegitimation nicht. Er ist nicht stärker als alle anderen Bürgerinnen und Bürger betroffen und macht in seiner Beschwerdebegründung nur allgemeine Interessen geltend. Auf die Beschwerde kann daher mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden.