10 Sekunden zur Folge. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vermag ein Zeitgewinn von maximal 27 Sekunden keine hinreichende Betroffenheit zur Anfechtung der Verkehrsmassnahme zu begründen.16 Dasselbe muss erst recht für einen Zeitverlust von lediglich rund 10 Sekunden gelten. Ein solcher Zeitverlust ist derart gering, dass daraus kein schutzwürdiges Interesse abgeleitet werden kann. Die Beschränkung betrifft schliesslich alle Fahrerinnen und Fahrer auf der Strecke in gleichem Masse.17 Aufgrund der grossen Distanz ist zudem ausgeschlossen, dass auf der Strasse, an welcher der Beschwerdeführer wohnt, durch die Geschwindigkeitsbeschränkung in einer anderen Ortschaft