Der Beschwerdeführer würde durch die verfügte Geschwindigkeitsreduktion nicht gänzlich von seinen Fahrzielen abgehalten, sondern müsste nur eine geringfügige Verlängerung der Reisezeit in Kauf nehmen. Der von der Verkehrsmassnahme betroffene Streckenabschnitt ist entgegen der Darstellung des TBA OIK III in der Vernehmlassung vom 5. November 2020 nicht 320 m, sondern nur rund 200 m lang.15 Eine grobe Berechnung ergibt, dass der Abschnitt mit einer Geschwindigkeit von bisher 50 km/h in rund 14 Sekunden und von neu 30 km/h in rund 24 Sekunden zurückgelegt werden kann. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 km/h hätte also einen Zeitunterschied von rund