3. Das Rechtsamt der BVD, das die Beschwerdeverfahren leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Lyss teilte mit Stellungnahme vom 5. November 2020 mit, sie unterstütze die Verkehrsbeschränkungsverfügung des Kantons und habe gegen die Umsetzung der Massnahme keinerlei Einwände. Das TBA OIK III hielt mit Vernehmlassung vom 5. November 2020 fest, der Beschwerdeführer sei nicht zur Beschwerde legitimiert. Überdies sei die Beschwerde auch materiell unbegründet. Die Gefahr eines Nadelöhrs sei ausgeschlossen, weil das Verkehrsaufkommen auf dem betroffenen Strassenabschnitt lediglich knapp 2'700 Fahrzeuge pro Tag betrage.