2. Am 7. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungsverfügung. Zur Begründung führt er aus, auf Tempo 30 km/h sei generell zu verzichten. Es entstehe ein unnötiges Nadelöhr und der Verkehrsfluss der Hauptverkehrsader werde behindert. Zudem bestehe die Gefahr von Auffahrunfällen. Viele Fussgänger, im vorliegenden Fall hauptsächlich Kinder, würden ihre Rechte zu wenig kennen und wüssten nicht, dass sie keinen Vortritt hätten. Damit seien sie einer zusätzlichen, vermeidbaren Gefahr ausgesetzt.