Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2020/17 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 30. November 2020 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2020/445 vom 17. Dezember 2020). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III (TBA OIK III), Kontrollstrasse 20, Postfach 701, 2501 Biel/Bienne Einwohnergemeinde Lyss, Bau und Planung, Beundengasse 1, 3250 Lyss betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III vom 25. September 2020 (Verkehrsbeschränkung, Tempo 30) I. Sachverhalt 1. Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III (TBA OIK III) erliess am 15. September 2020 eine Verkehrsbeschränkungsverfügung, mit der es für die Kantonsstrasse Nr. 1311 Busswil - Büetigen, Streckenabschnitt Fabrikstrasse in Busswil zwischen den Einmündungen Gyrhüsliweg und Rosenweg Höchstgeschwindigkeit 30 km/h anordnete. Die Behörde begründete die Tempobeschränkung mit dem Schutz des Langsamverkehrs im Bereich des Schulhauses. Das TBA OIK III liess die Verfügung am 16. September 2020 im Amtsblatt des Kantons Bern und am 25. September 2020 im Anzeiger Aarberg publizieren. 2. Am 7. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungsverfügung. Zur Begründung führt er aus, auf Tempo 30 km/h sei generell zu verzichten. Es entstehe ein unnötiges Nadelöhr und der Verkehrsfluss der Hauptverkehrsader werde behindert. Zudem bestehe die Gefahr von Auffahrunfällen. Viele Fussgänger, im vorliegenden Fall hauptsächlich Kinder, würden ihre Rechte zu wenig kennen und wüssten nicht, dass sie keinen Vortritt hätten. Damit seien sie einer zusätzlichen, vermeidbaren Gefahr ausgesetzt. Zudem sei zu prüfen, ob die rechtlichen Grundlagen, namentlich die 1/5 BVD 140/2020/17 Zuständigkeiten und Kompetenzen, eingehalten worden seien. Er sei als besorgter und interessierter Bürger der Gemeinde Lyss zur Beschwerde legitimiert. 3. Das Rechtsamt der BVD, das die Beschwerdeverfahren leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Lyss teilte mit Stellungnahme vom 5. November 2020 mit, sie unterstütze die Verkehrsbeschränkungsverfügung des Kantons und habe gegen die Umsetzung der Massnahme keinerlei Einwände. Das TBA OIK III hielt mit Vernehmlassung vom 5. November 2020 fest, der Beschwerdeführer sei nicht zur Beschwerde legitimiert. Überdies sei die Beschwerde auch materiell unbegründet. Die Gefahr eines Nadelöhrs sei ausgeschlossen, weil das Verkehrsaufkommen auf dem betroffenen Strassenabschnitt lediglich knapp 2'700 Fahrzeuge pro Tag betrage. Die Verkehrsmassnahme diene dazu, die Kinder keinen vermeidbaren Gefahren auszusetzen. Kinder seien in der Gruppe manchmal übermütig und vergesslich. Unter diesen Umständen könne ein Tritt auf die Strasse im falschen Moment fatal sein. Tiefere Geschwindigkeiten auf der Strasse seien in diesen Fällen aufgrund massiv kürzerer Bremswege resp. Aufprallgeschwindigkeiten von bedeutendem Nutzen, um den Schutz der Schulkinder zu erhöhen. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verkehrsbeschränkungsverfügung. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Allgemeinverfügung. Allgemeinverfügungen regeln zwar eine konkrete Situation, richten sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis. Rechtlich werden sie regelmässig wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt. Das gilt insbesondere für das Verfahren und den Rechtsschutz.2 Die BVD ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 92 SG3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG4). b) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 67 VRPG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung und erfüllt damit die Formerfordernisse (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 2. Beschwerdelegitimation a) Nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Das ist dann der Fall, wenn jemand durch den Verwaltungsakt stärker als alle anderen betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 155.221.191) 2 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 933 und 944; BGE 125 I 313 E. 2b 3 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2/5 BVD 140/2020/17 Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Nicht zur Beschwerde befugt ist, wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann.5 b) Die umstrittene Tempo-30-Zone stellt eine sogenannte funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG6 dar.7 Davon sind die beschwerdeführenden Personen dann besonders berührt, wenn sie die mit der Anordnung bzw. Beschränkung belegte Strasse regelmässig benützen müssen. Dies ist insbesondere bei Anwohnerinnen und Anwohnern oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall, die auf das Befahren des fraglichen Strassenabschnitts angewiesen sind. Demgegenüber genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht.8 Die geforderte Regelmässigkeit ist gegeben, wenn die betreffende Person die Fahrten über eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abständen durchführt.9 Bei Personen, die in unmittelbarer Nähe der von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse wohnhaft oder gewerblich tätig sind, wird vermutet, dass sie diese Strasse mit einer gewissen Regelmässigkeit befahren und deshalb grundsätzlich zur Beschwerde befugt sind.10 Das allein genügt aber noch nicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation. Verlangt wird zusätzlich, dass der in Aussicht stehende Nachteil von gewisser Schwere ist. Das ist in der Regel zu verneinen, wenn die Verkehrsanordnung das Fahren nicht gerade gänzlich untersagt, sondern nur einen kleinen Umweg oder eine tiefere Geschwindigkeit vorschreibt oder gar nur das Vortrittsregime umgestaltet. Ein geringfügiger Zeitgewinn begründet noch keine hinreichende Betroffenheit.11 Nach Praxis des Bundesgerichts sind regelmässige Benützer eines von einem Strassenprojekt betroffenen Strassenabschnitts nur legitimiert, wenn glaubhaft erscheint, dass das Projekt für sie unter Würdigung der gesamten Umstände Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat.12 Auch Anwohner einer anderen Strasse als der mit der örtlichen Verkehrsregelung zu belegenden können unter Umständen die notwendige Nähe zum Streitgegenstand aufweisen, wenn sie einen mit der Anordnung zusammenhängenden spürbaren Mehrverkehr mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf ihrer Strasse geltend machen können.13 c) Die Rechtsmittelbehörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdebefugnis gegeben ist. Die besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe ist aber grundsätzlich von den Beschwerdeführenden selbst darzulegen und nachzuweisen.14 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Beschwerde vom 6. Oktober 2020 fest, die Legitimation zur Einsprache sei ihm als besorgter und interessierter Bürger der Gemeinde Lyss gegeben. d) Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Stockwerkeinheit auf der Parzelle Lyss 1 Grundbuchblatt Nr. K.________ am L.________weg A.________ in der Ortschaft Lyss. Der von der angefochtenen Verfügung betroffene Abschnitt der Kantonsstrasse Nr. 1311 (Fabrikstrasse zwischen den Einmündungen Gyrhüsliweg und Rosenweg) befindet sich in der Ortschaft Busswil bei Büren, rund 2.8 Kilometer Luftlinie entfernt von der Wohnadresse des Beschwerdeführers. 5 vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1 6 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 7 vgl. statt vieler BGer 1C_17/2010 vom 8. September 2010 E. 1.1 und BGE 136 II 539 E. 1.1 8 vgl. BGE 139 II 145 (BGer 1C_160/2012 vom 10. Dezember 2012), nicht publ. E. 1.2, mit weiteren Hinweisen; BGE 136 II 539 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen; BGer 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004 E. 2, mit weiteren Hinweisen; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 197 9 BGer 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004 E. 2.1 f. 10 BVR 2009 S. 180 E. 2.4; VGE 2012/349 vom 14. Januar 2013, E. 1.2 11 Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 197 ff.; BVR 2009 S. 180 E. 2.4; VGE 22808/22809 vom 11. September 2007 E. 2.4 12 René Wiederkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, in ZBl 7/2015, S. 360, mit Hinweis auf Urteil BGer 1C_43/2011 vom 8. April 2011, E. 7 13 Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 205 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a. a. O., Art. 65 N. 1; VGE 22808/22809 vom 11. September2007 E. 1.4 3/5 BVD 140/2020/17 Der Beschwerdeführer ist somit nicht Anwohner des von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Strassenabschnitts. Er macht auch nicht geltend, er müsse den strittigen Abschnitt regelmässig privat oder beruflich befahren. Der Beschwerdeführer ist von der Tempo-30-Anordnung somit nicht besonders berührt. Selbst wenn er die Strecke regelmässig befahren sollte, könnte er daraus keine Beschwerdelegitimation ableiten: Der Beschwerdeführer würde durch die verfügte Geschwindigkeitsreduktion nicht gänzlich von seinen Fahrzielen abgehalten, sondern müsste nur eine geringfügige Verlängerung der Reisezeit in Kauf nehmen. Der von der Verkehrsmassnahme betroffene Streckenabschnitt ist entgegen der Darstellung des TBA OIK III in der Vernehmlassung vom 5. November 2020 nicht 320 m, sondern nur rund 200 m lang.15 Eine grobe Berechnung ergibt, dass der Abschnitt mit einer Geschwindigkeit von bisher 50 km/h in rund 14 Sekunden und von neu 30 km/h in rund 24 Sekunden zurückgelegt werden kann. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 km/h hätte also einen Zeitunterschied von rund 10 Sekunden zur Folge. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vermag ein Zeitgewinn von maximal 27 Sekunden keine hinreichende Betroffenheit zur Anfechtung der Verkehrsmassnahme zu begründen.16 Dasselbe muss erst recht für einen Zeitverlust von lediglich rund 10 Sekunden gelten. Ein solcher Zeitverlust ist derart gering, dass daraus kein schutzwürdiges Interesse abgeleitet werden kann. Die Beschränkung betrifft schliesslich alle Fahrerinnen und Fahrer auf der Strecke in gleichem Masse.17 Aufgrund der grossen Distanz ist zudem ausgeschlossen, dass auf der Strasse, an welcher der Beschwerdeführer wohnt, durch die Geschwindigkeitsbeschränkung in einer anderen Ortschaft ein spürbarer Mehrverkehr entsteht. Andere Gründe, die einen praktischen Nutzen an der Beschwerdeführung erkennen liessen, nennt der Beschwerdeführer nicht und sind auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als "besorgter und interessierter Bürger der Gemeinde Lyss" betrachtet, reicht zur Begründung der Beschwerdelegitimation nicht. Er ist nicht stärker als alle anderen Bürgerinnen und Bürger betroffen und macht in seiner Beschwerdebegründung nur allgemeine Interessen geltend. Auf die Beschwerde kann daher mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. e) Schliesslich war die Vorinstanz zum Erlass der Verkehrsbeschränkungsverfügung zuständig (Art. 66 Abs. 1 SG und Art. 43 Abs. 1 SV18). Nichtigkeitsgründe der streitbetroffenen Anordnung, die von Amtes wegen zu beachten wären, sind nicht ersichtlich.19 3. Kosten Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG sowie Art. 19 und Art. 21 Abs. 1 GebV20 auf Fr. 400.00 bestimmt. Sie werden dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 15 Vgl. die Angaben und Abbildungen im Gutachten zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit vom September 2020 sowie die entsprechenden Messdistanzen im Geoportal des Kantons Bern 16 VGE 22808/22809 vom 11. September 2007 E. 2.4 17 Vgl. VGE 22808/22809 vom 11. September 2007 E. 2.4; ZBl 2005 S. 597 ff. 18 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 19 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 55 ff und N. 62 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 4/5 BVD 140/2020/17 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 6. Oktober 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III (TBA OIK III), A-Post - Einwohnergemeinde Lyss, Bau und Planung, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Rechtsdienst, zur Kenntnisnahme, im Haus Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5/5