a) Somit erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und sie hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). b) Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Ansonsten sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen.