16 Abs. 1 Bst. f WAD21 nennt die Fischzuchtanlagen denn auch explizit als konzessionspflichtige Gebrauchswassernutzung. Inwiefern die Konzessionspflicht die Wirtschaftsfreiheit verletzen würde, ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich nicht um eine Monopolkonzession, sondern um eine Sondernutzungskonzession, die auf einem faktischen Monopol des Staates beruht.22 Die Wirtschaftsfreiheit räumt einem Privaten nicht das Recht ein, eine öffentliche Sache für seine kommerziellen Interessen zu nutzen. Will er dies tun, bedarf er dafür einer Sondernutzungskonzession. Auch diese Rüge ist unbegründet. 6. Kosten