Zum selben Ergebnis kommt man über die allgemeine Definition der Sondernutzung. Auch wenn sich in einem öffentlichen Gewässer Fische natürlich vermehren, dient ein solches nicht der kommerziellen Fischzucht von Privaten. Die Entnahme des öffentlichen Wassers für die Fischzuchtanlage ist daher nicht bestimmungsgemäss. Zudem ist sie auch nicht gemeinverträglich. Die Wasserentnahme aus dem Oberflächengewässer entzieht dieses Wasser von der Entnahme- bis zur Rückgabestelle dem Gemeingebrauch. Folglich bedarf die Wasserentnahme für eine Fischzuchtanlage einer Gebrauchswasserkonzession.20 Art. 3 Abs. 1 Bst. b, Art. 11 Abs. 1 Bst. c und Art. 16 Abs. 1 Bst.