c) Im vorliegenden Fall erfolgt die Wasserentnahme für den Betrieb der Fischzuchtanlage A.________ aus dem natürlichen Bachbett des A.________bächleins, das A.________bächlein wird ca. 10 m oberhalb der beiden oberen Becken der Fischzuchtanlage gefasst (vgl. oben Erwägung 3.c). Somit handelt es sich um eine dauernde Wasserentnahme mit einer festen Einrichtung aus einem Oberflächengewässer. Im Umkehrschluss aus Art. 8 WNG ergibt sich, dass es sich dabei um eine Sondernutzung handelt. Zum selben Ergebnis kommt man über die allgemeine Definition der Sondernutzung.