b) Die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch stehen der Allgemeinheit zur Benutzung offen. Der Gemeingebrauch kann sich aus der Natur der öffentlichen Sache ergeben. Dies ist z.B. bei Seen und Flüssen der Fall.18 Hinsichtlich der Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch unterscheiden die Kantone in der Regel zwischen (schlichtem) Gemeingebrauch, gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung.