Somit handle es sich bei der Nutzung des A.________quellwassers für die Fischzuchtanlage um einen schlichten Gemeingebrauch, der der Beschwerdeführerin gebührenfrei zur Verfügung stehen müsse. Indem das AWA die Wassernutzung der Beschwerdeführerin als konzessionspflichtig erkläre, liege eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit vor. Diese sei unverhältnismässig und könne nicht gerechtfertigt werden.