Die Fischzuchtanlage verhindere oder beschränke keine denkbare Nutzung des A.________bächleins von anderen Personen. Einzig am Standort der Fischzuchtanlage selbst sei eine anderweitige Nutzung nicht möglich. Dies stelle aber ohnehin ein Privatgrundstück dar, weshalb dort ausschliesslich die Beschwerdeführerin Zugang habe. Im Übrigen bestehe der einzige Zweck des A.________bächleins darin, aufstossendes Quellwasser sowie anfallendes Regen- und Schmelzwasser in die Kander abzuleiten. Somit handle es sich bei der Nutzung des A.________quellwassers für die Fischzuchtanlage um einen schlichten Gemeingebrauch, der der Beschwerdeführerin gebührenfrei zur Verfügung stehen müsse.