a) Die Beschwerdeführerin rügt, einer Konzession bedürften nur Sondernutzungen. Die Beschwerdeführerin nutze die A.________quelle als Trinkwasser für die Forellen der Fischzuchtanlage A.________. Dass eine solche Nutzung bestimmungsgemäss sei, liege in der Natur der Sache. Die Nutzung als Trinkwasser für Forellen sei auch gemeinverträglich. Das Wasser fliesse von der Fischzuchtanlage ohne nennenswerte Belastung in das A.________bächlein. Schliesslich sei die Nutzung des Wassers als Trinkwasser für die Forellen auch nicht für andere Benutzer ausschliessend. Die Fischzuchtanlage verhindere oder beschränke keine denkbare Nutzung des A.________bächleins von anderen Personen.