damals nicht erworben, handelt es sich ohnehin bloss um eine Behauptung, ein Indiz geschweige denn einen Beweis für diesen Umstand vermag die Beschwerdeführerin nicht beizubringen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf BGE 131 I 321 abstützt, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Bundesgerichtsentscheid nicht mit einem althergebrachten Eigentumsrecht an einer Quelle befasst, sondern mit einem althergebrachten privaten Quellwasserbezugsrecht, also einem althergebrachten Nutzungsrecht an einer Quelle. 5. Gemeingebrauch