Dabei ist allerdings zweifelhaft, ob die Quelle überhaupt auf der Parzelle Nr. F.________ entspringt. Gemäss der Karte «Gewässernetz des Kantons Bern» liegt die Quelle wohl nicht auf der Parzelle Nr. F.________, sondern vermutlich auf der Parzelle Nr. B.________ oder möglicherweise auf der Parzelle Nr. E.________. Letztlich braucht dies aber auch hier nicht abschliessend geprüft zu werden. Bei der Aussage, ohne die Privatquelle hätte sie die Parzelle Nr. F.________ damals nicht erworben, handelt es sich ohnehin bloss um eine Behauptung, ein Indiz geschweige denn einen Beweis für diesen Umstand vermag die Beschwerdeführerin nicht beizubringen.