In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2021 bekräftigt die Beschwerdeführerin, im vorliegenden Fall gehe es nicht um ein althergebrachtes Nutzungsrecht, sondern um ein Privatrecht bzw. althergebrachtes Eigentumsrecht. Den Nachweis, dass sie die A.________quelle als Privatquelle erworben hat, vermag sie jedoch auch mit dieser Stellungnahme nicht zu erbringen. Sie macht lediglich geltend, ohne die Privatquelle hätte sie die Parzelle Nr. 121 (recte: Nr. F.________) damals nicht erworben. Dabei ist allerdings zweifelhaft, ob die Quelle überhaupt auf der Parzelle Nr. F.________ entspringt.